Terms and conditions (available in German only)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der AVAD GmbH (nachfolgend AVAD genannt)
September 2007
1. Geltungsbereich: Alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in jedem Falle unverbindlich und zwar auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle mündlichen, telegrafischen oder telefonischen Vereinbarungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Der Kunde erklärt hinsichtlich der Geschäfte und Verträge mit der AVAD nicht Konsument, insbesondere nicht im Sinne des KSchG (Konsumentenschutzgesetz), zu sein. Sollte dies auf irgendeinen Geschäftsfall nicht zutreffen, ist der Kunde zur diesbezüglichen vorherigen Meldung verpflichtet. Der Kunde ist damit einverstanden, dass auch auf alle künftigen Geschäfte mit ihm diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
2. Angebot, Auftrag und Bestellung: Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Besteller erkennt die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der AVAD durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung an. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann eine Stornogebühr in Höhe von mindestens 10 % des Auftragswertes als Gebühr in Rechnung gestellt werden.
3. Bestellung, Lieferung, Lieferfristen und Versand: Bestellungen werden ausschließlich schriftlich entgegengenommen. Zu ihrer Gültigkeit ist die exakte Nennung des protokollierten Firmenwortlauts bzw. des Namens und der Rechnungsadresse bindend. Spätere Wünsche des Auftraggebers auf Änderung der Rechnungsadresse können nicht berücksichtigt werden. Alle von uns angegebenen Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Bestätigung. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware vor Ablauf der Lieferfrist an den Kunden versandt wurde oder dem Auftraggeber deren nachweisbare Versandbereitschaft gemeldet wurde. Überschreitung der Lieferfristen begründet nur dann ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, falls dies ausdrücklich vom Auftraggeber in schriftlicher Form gefordert worden ist. Die Vorgabe eines gewünschten Lieferdatums alleine ist dazu nicht ausreichend. Überschreitungen der Lieferzeit um bis zu 14 Tage gelten als allgemein akzeptiert. AVAD ist berechtigt, Aufträge zur Lieferung oder Dienstleistung in Teilen zu erfüllen und diese Teilleistungen einzeln zu fakturieren. Wir liefern unfrei auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers von unserem Speditionslager. Die Wahl des Lieferanten bleibt der AVAD überlassen. Mit der Übergabe der bestellten Ware an die den Transport durchführende Person, jedenfalls aber beim Verlassen des Versandortes, geht die Gefahr auf den Besteller über, auch dann, wenn frei Haus geliefert wird. Werden Versand oder Übergabe aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Für die Ausfuhr einzelner Artikel und die Weitergabe an Dritte bestehen eindeutige gesetzliche Bestimmungen, zu deren unbedingter Einhaltung wir uns verpflichtet haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich ebenfalls, die Bestimmungen einzuhalten und die Verantwortung für deren Einhaltung, auch gegenüber Abnehmern, zu tragen. Die AVAD ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Lieferschein zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5% des Nettolieferwertes, begrenzt.
4. Preise: Die von der AVAD genannten Preise sind Nettopreise, ohne sonstige Nebenleistungen, Kosten oder Abgaben, insbesondere Transportkosten, Abwicklungs- und Umweltpauschale, Versandkosten, Transportversicherung, ARA, Urheberrechtsabgaben und Mehrwertsteuer. Sie werden nach der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste berechnet. Preisänderungen infolge tiefgreifender Veränderung der wirtschaftlichen Voraussetzungen behalten wir uns vor, ebenso Korrekturen von Druckfehlern oder andere Irrtümer.
5. Zahlungsbedingungen: Falls nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung per Nachnahme, Vorauskasse oder Bankeinzug. Wechsel und Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist berechnen wir neben Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat die Mahn- /Inkassospesen des KSV1870. Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen bestehender oder behaupteter Gegenforderungen ist - aus welchem Grunde auch immer - nicht zulässig. Wir behalten uns vor, bei Neukunden oder Großkunden gesicherte Zahlungen zu verlangen. Wenn Geräte oder Systeme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht übergeben, installiert oder in Betrieb gesetzt werden können, so muss Zahlung geleistet werden, als wenn Lieferung, Installation oder Inbetriebnahme zur vorgesehenen Zeit erfolgt wäre.
6. Eigentumsvorbehalt: Die von uns gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen, Montage und sonstiger Kosten) bzw. bis zur Erfüllung aller uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Bei Be- oder Verarbeitung der gelieferten Waren werden wir auch Eigentümer der neuen Sache. Der Besteller darf die gelieferten Waren oder die aus deren Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sache (kurz: Vorbehaltsprodukte) nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherheit an uns ab. Er ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Etwaige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder auf die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller sofort und unter Übergabe entsprechender Unterlagen zu melden. Die Kosten einer etwaigen Intervention trägt der Besteller.
7. Gewährleistung und Haftung: Wir bieten auf sämtliche von uns gelieferten und installierten Anlagen und Maschinenteile eine Garantie von 6 Monaten (sofern nicht gesonderte Fristen angegeben werden) ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Geräte in der Weise, dass wir bei Vorliegen und Anzeige begründeter Mängel diese auf unsere Kosten beheben. Die Garantiezeit auf Reparaturen und Ersatzteile beträgt 3 Monate. Reklamationen jeder Art haben unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, nach Erhalt der Ware schriftlich eingebracht zu werden. Die Geräte müssen innerhalb der Garantiefrist an unsere Firma zurückgestellt werden bzw. es muss uns im Falle von Vor-Ort Garantie die Möglichkeit gegeben werden, diese Mängel vor Ort zu beheben. Unsere Gewährleistung beschränkt sich - nach unserer Wahl - auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder auf Vergütung des Fakturenwertes der nicht ersetzten Ware. Für Produkte, die nicht von uns hergestellt worden sind, beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Erzeuger. Wir übernehmen die für die Nachbesserung eines gerügten und von uns anerkannten Mangels aufgewandten Arbeits- und Ersatzteilkosten. Alle sonstigen, mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Kosten (z.B. Transportkosten) trägt der Besteller. Alle Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz, etwa für Kosten der Montage/Demontage von Anlagen oder für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf von uns gelieferte Erzeugnisse zurückzuführen sind, sind - aus welchem Rechtsgrunde auch immer - ausgeschlossen. Die AVAD übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere jene Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch Bedienung (auch Belastung durch Schmutz, Staub, Schock, Überspannung, Umgebungstemperatur unter 15°C oder über 25°C, Luftfeuchtigkeit über 80 %)/ Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Abnehmer uns einen offensichtlichen Mangel nicht binnen 8 Tagen ab Feststellung anzeigt oder wenn nicht von uns befugte Personen Eingriffe in den Liefergegenstand vornehmen. Technische Änderungen und Verbesserungen unserer Geräte, Zubehöre und Software und insoweit Abweichungen von unseren Angeboten und Prospekten behalten wir uns vor. Unsere Haftung ist in jedem Fall der Höhe nach durch den Wert des einzelnen Liefergegenstandes begrenzt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für Folgeschäden, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Lieferung von Software beinhaltet nur das Nutzungsrecht an dieser. Sie erfolgt nur zur alleinigen Benutzung durch den Endabnehmer und darf dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Die Haftung für Schäden und Verluste, die aus der Benützung eines der gelieferten Programme entstanden sind, wird ausgeschlossen. Mängelrügen berechtigen den Auftraggeber nicht, fällige Rechnungen zurückzuhalten oder zu verkürzen. Die Herstellung bzw. Lieferung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der AVAD schriftlich bestätigt wurden. Die AVAD haftet daher auch nicht für irgendwelche öffentliche Aussagen oder Werbung über die vertragsgegenständlichen Waren im Sinne des § 922 ABGB oder für Eigenschaften von im Umlauf befindlichen Warenproben oder Muster solcher Waren. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Soweit Herstellungsansprüche (Austausch oder Nach- bzw. Verbesserung) von der AVAD dem Kunden angeboten werden, gehen diese immer Preisminderungs- oder Wandlungsansprüchen vor. Soweit die AVAD daher für Waren im Wege der Gewährleistung einstehen muss, hat der Kunde nur nach Wahl von der AVAD zunächst nur Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Ein Anspruch des Kunden auf Preisminderung oder Wandlung (je nach Art und Schwere des Mangels) besteht nur, soweit die AVAD damit einverstanden ist oder Verbesserung oder Austausch nach Einschätzung von der AVAD nicht möglich oder untunlich ist. Außer bei schriftlich vereinbarten Fixtermingeschäften, spielen der erforderliche Zeitraum oder sonstige Nebenumstände in der Sphäre des Kunden für den Austausch oder die Verbesserung keine Rolle für die Beurteilung der Frage, ob Preisminderung bzw. Wandlung stattfinden soll. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht, entscheidet die AVAD über die Art und Weise der Abwicklung allfälliger aus diesem Vertrag entspringender Gewährleistungsansprüche,. Ein Anerkenntnis oder die Verbesserung von Mängeln durch die AVAD unterbricht nicht die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche. Verwendet oder verkauft der Kunde trotz Kenntnis oder Kennenmüssens eines Mangels das mangelhafte Produkt weiter, erklärt er der AVAD gegenüber damit gleichzeitig seinen Anspruchsverzicht hinsichtlich dieses Mangels. Soweit AVAD dem Kunden aus zwingendem Gesetz oder Vertrag Schadenersatz leisten muss, sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches, insbesondere auch ein Verschulden der AVAD, vom Kunden zu beweisen. Unabhängig davon gibt AVAD etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen oder die Abwicklung zu übernehmen. Im Rahmen einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung ersetzte Teile gehen in das Eigentum von AVAD über und sind nach Wahl von AVAD auszufolgen oder auf Kosten des Kunden ordnungsgemäß zu entsorgen. Im Falle der Nacherfüllung durch ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt heraus zu geben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle der Rückabwicklung des Geschäftes wird dem Kunden ein Betrag gut geschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich des Gebrauchsvorteils ergibt. Für die Ermittlung des Gebrauchsvorteils wird auf das Verhältnis der Nutzung des Kunden zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt. Im Falle der Nachbesserung übernimmt AVAD die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten erfolgen nach Wahl von AVAD in deren Niederlassung, beim Hersteller oder bei einem von diesem genannten Dritten. AVAD kann nach eigener Wahl den Kunden nach gleichzeitiger Abtretung von eigenen Ansprüchen gegen den eigenen Lieferanten und / oder Hersteller eines gelieferten Produktes, an den Hersteller und / oder Lieferanten zur Geltendmachung von Ansprüchen verweisen. Ein derartiger Verweis bzw. eine derartige Abtretung ersetzen die Erfüllung sämtlicher dem Kunden allenfalls nach diesem Vertrag oder nach zwingendem Gesetz gegen AVAD zustehende Ansprüche. Soweit vertraglich zugestanden, sind Ansprüche des Kunden nach Art und Umfang auf die AVAD gegen ihren Hersteller oder Lieferanten zustehende Ansprüche beschränkt. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist AVAD berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der AVAD berechnet. Das Vorliegen eines Mangels schon vor Übergabe der Ware und innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Kunde zu beweisen. Eine diesbezügliche gesetzliche Vermutung, insbesondere jene des § 924 ABGB, wird ausgeschlossen. Kostenvoranschläge sind stets kostenpflichtig.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter AVAD übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat AVAD von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, erklärt der Kunde bereits jetzt AVAD von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen. Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren (mit Ausnahme Sicherungskopie), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten. Mietverträge über Software bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AVAD. Leasingverträge über Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden. Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an AVAD zu melden. Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von AVAD berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.
9. Haftung und weitergehende Gewährleistung Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. AVAD haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet AVAD nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung. AVAD haftet nicht für unrichtige Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz beruht. Sofern AVAD fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt und nur soweit AVAD dafür aufgrund zwingenden Gesetzes dafür einstehen muss, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Ersatzleistung der AVAD (Produkt)haftpflicht-Versicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen für alle vom Kunden geltend gemachten Schadenersatzansprüche hat der Kunde nachzuweisen. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von AVAD zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Export- und Importgenehmigungen Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden von AVAD unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, US-amerikanische, europäische und internationale Ausfuhrbestimmungen und Embargobestimmungen gemäß internationaler Abkommen oder von internationalen Organisationen (z. B. UNO) verhängte Embargos striktest einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - entgegen diesen Bestimmungen ist untersagt. Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (z.B. bei BMWA Österreich, Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D. C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. AVAD trifft keine Auskunftspflicht. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Behörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der AVAD, bedarf gleichzeitig der Überbindung der Verpflichtung zur Einhaltung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet im vollen Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen. Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Vertragsprodukte direkt oder indirekt in Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: "Entity List", "Denied Persons List", "Specifically Designated Nationals and Blocked Persons") stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Vertragsprodukte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.
11. EG-Einfuhrumsatzsteuer Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die AVAD ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an AVAD zu erteilen. Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - jedenfalls aber eine schadenunabhängige Bearbeitungsgebühr von € 20,-- pro Einzelfall -, der bei AVAD aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen. Jegliche Haftung von AVAD aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit von AVAD vorliegt.
12. Herstellerunterstütztes Endkundengeschäft AVAD gewährt bei der Durchführung von Projektgeschäften vorbehaltlich der Genehmigung durch den jeweiligen Hersteller und der Belieferung des jeweils benannten Endkunden Angebote oder Preise zu besonderen Konditionen. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der AVAD, die jeweiligen Herstellerbedingungen einzuhalten, insbesondere alle Endkundennachweise wie Lieferscheine und Rechnungen (Schwärzung irrelevanter Daten möglich) zwölf Monate rückwirkend bereitzuhalten und auf Anfrage von AVAD vorzulegen, nur an den zulässigen Endkunden zu verkaufen sowie den höchst zulässigen Endkundenpreis nicht zu überschreiten. Im Fall der Verweigerung der Genehmigung durch den Hersteller oder im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Herstellerbedingungen hat AVAD unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche das Recht, dem Kunden die Differenz zwischen der speziellen Preiszusage und dem regulären Einkaufspreis der Ware nachträglich in Rechnung zu stellen.
13. Warenrücksendungen: Rücksendungen können nur dann von uns angenommen und bearbeitet werden, wenn diese mit einer von uns vergebenen Rücksendenummer (RMA-Nr.) versehen, original verpackt, vollständig sind und frei Haus angeliefert werden. Allen Rücksendungen ist eine Kopie der Rechnung und eine ausführliche Fehlerbeschreibung beizulegen. Reparierte oder ausgetauschte Produkte können nur bei uns abgeholt oder kostenpflichtig zugestellt werden. Weisen Rücksendungen keinen nachvollziehbaren Fehler auf, wird eine Gebühr nach Aufwand, mindestens jedoch EUR 50,- verrechnet.
14. Allgemeine Bestimmungen Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Kunden ist Graz. AVAD ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der AVAD-Unternehmensgruppe mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der AVAD im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass AVAD die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von AVAD auch innerhalb der AVAD-Unternehmensgruppe verwendet. Der Kunde verzichtet auf Anfechtung des Vertrages aus Irrtum. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt